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Gefährdungseinschätzungen in Jugendämtern

Nachdem das Bundeskinderschutzgesetz 2012 die rechtlichen Grundlagen für eine statistische Erfassung der Gefährdungseinschätzungen in Jugendämtern geschaffen hatte, werden die Jugendämter von den Statistischen Landesämtern jährlich dazu befragt.

Die 8a-Statistik erfasst die Verfahren der Gefährdungseinschätzung im Jugendamt bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Mit der 8a-Statistik werden alle Misshandlungs- und Vernachlässigungsfälle erfasst, die dem Jugendamt innerhalb eines Erhebungsjahres bekannt werden. Allerdings ist der Erhebungsgegenstand hier das einzelne 8a-Verfahren, nicht jedoch das betroffene Kind/der Jugendliche. Dies führt dazu, dass man derzeit noch nicht von der Anzahl der Verfahren auf die Anzahl der von Misshandlung und Vernachlässigung betroffenen Kinder rückschließen kann. Es ist möglich, dass im Laufe eines Jahres mehrmals Gefährdungseinschätzungen zu einem Kind/Jugendlichen durchgeführt werden – entweder weil im Verlauf einer Hilfe neue Anhaltspunkte für eine KWG beobachtet wurden oder weil trotz eingesetzter Hilfe die Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Wie hoch der Anteil der Mehrfachmeldungen bzw. wiederholten Verfahren zu einem Kind ist, ist nicht quantifizierbar.

Aktuell liegen Daten aus vier Erhebungsjahren (2012-2015) vor. 

Der Erfassungsbogen für die Meldung einer Gefährdungseinschätzung an das Statistische Landesamt gliedert sich in Teil A bis G. Neben allgemeinen Angaben zum Minderjährigen (Teil A) und seinen/ihren Eltern (Teil B) wird auch der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung (Teil C) erfasst, die Institution oder Person, die eine (mögliche) Gefährdung bekannt gemacht hat (Teil D) sowie ggf. die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung (Teil E). Unter Teil F wird das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung dokumentiert, die Art der Gefährdung sowie die neu eingerichtete Hilfe als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung. Falls das Familiengericht angerufen wurde, wird dies in Teil G festgehalten.

Literatur

  • Grundmann, Th./Lehmann, S.: Das neue Bundeskinderschutzgesetz und dessen Umsetzung in den Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. In: Statistisches Bundesamt: Wirtschaft und Statistik, März 2012.