Angebote der Kindertagesbetreuung
Allgemeines
Ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ein Kind, das das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn entweder die Leistung für seine Entwicklung geboten ist oder der/die Erziehungsberechtigte/n einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen, schulischen oder hochschulischen Ausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten.
Ergebnisse
Zum Stichtag 1. März 2020 nutzten Eltern bundesweit für insgesamt 829.982 Kinder unter drei Jahren ein Angebot der Kindertagesbetreuung. Zwischen 2006 und 2020 hat sich die Inanspruchnahmequote um 21,7 Prozentpunkte erhöht.
Für die Planung eines bedarfsgerechten Ausbaus von Betreuungsangeboten ist ferner die Frage des elterlichen Bedarfs an frühkindlicher Betreuung ganz zentral. Der Anteil der Eltern mit Betreuungswunsch steigt seit Einführung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013. 2020 äußerten 63,1% der Eltern für ihre 1-jährigen Kinder einen Betreuungswunsch, bei den 2-jährigen 79,8%. Ähnlich unterschiedlich fällt in den einzelnen Altersjahrgängen auch die Differenz zwischen der Quote der Inanspruchnahme und dem Betreuungswunsch der Eltern aus. Bei den 1-Jährigen liegt der Wunsch der Eltern 25,5 Prozentpunkte über der Betreuungsquote, bei den 2-Jährigen 15,2 Prozentpunkte über der tatsächlichen Inanspruchnahme (ebd.), wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt (BMFSFJ 2021, S. 21).